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OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.03.2017 - VI-3 Kart 111/15 (V)

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Verfahrensgang

Bundesnetzagentur (Beschluss vom 16.04.2015; Aktenzeichen BK6-13-042)

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az.: BK6-13-042, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur werden der Betroffenen auferlegt. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum 15.02.2017 auf 500.000 EUR und ab dem 16.02.2017 auf 250.000 EUR festgesetzt. Der Gegenstandswert für das Verfahren VI-3 Kart 161/15 (V) betreffend die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses vom 16.04.2015 wird auf 250.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Betroffene betreibt einen Flughafen in Deutschland und unterhält hierzu ein Elek-trizitätsversorgungsnetz zur Verteilung von Strom auf dem Flughafengelände. Sie ist als Betreiberin eines geschlossenen Verteilernetzes im Sinne des § 110 EnWG eingestuft. Die Letztverbraucher am Flughafen, u.a. die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, werden teils durch die Betroffene, teils durch Dritte mit Strom beliefert. Als Betreiberin eines geschlossenen Verteilernetzes nimmt sie nicht an der Anreizregulierung teil, sondern bildet ihre Entgelte kostenbasiert.

Nachdem die Bundesnetzagentur am 21.10.2013 ein Verfahren zur Harmonisierung der Vertragsgestaltung und der Abwicklung der Netznutzung eingeleitet hatte, hat die Behörde mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, veröffentlicht im Amtsblatt vom 29.04.2015, den Musterinhalt neu abzuschließender und bereits bestehender Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge zum 01.01.2016 verbindlich vorgegeben.

In der Fe...

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