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OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.01.2016 - I-3 Sa 7/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Sollen bisher selbständige, über die Grundbücher verschiedener Grundbuchämter geführte, Grundstücke miteinander vereinigt werden, so hat sich die vom Senat zu treffende Entscheidung über die Zuständigkeit an Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu orientieren.

2. Ein erhebliches Bedürfnis für ein Abweichen von der Regel, wonach die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 GBO zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen, kann sich aus einer der notariellen Vereinigungserklärung zu entnehmenden glaubhaft gemachten Absicht der Begründung von Wohnungseigentum an den zu vereinigenden Grundstücken ergeben.

3. Soweit in Ermangelung anderer Gesichtspunkte das AG, in dessen Bestand der überwiegende Teil der betroffenen Grundstücke geführt wird, regelmäßig als zuständig anzunehmen ist, gilt dies nicht, wenn (historische) Besonderheiten zu berücksichtigen sind, die einen engeren Bezug zu einer bestimmten Gemeinde und damit des für diese zuständigen AG belegen (hier hat der B. hof eine postalische Anschrift in I. und ist als Lokalität dieser Gemeinde bekannt; das zum B. hof gehörende historische Wohnhaus ist als Nr. 71 in der Liste der Baudenkmäler in I. eingetragen.) und überdies eine Fortführung durch dieses AG, das bereits umfassende Kenntnis von dem bei ihm eingereichten Vereinigungsantrag und den damit zusammenhängenden Fragen hat, auch von der Eigentümerin angeregt wird.

 

Normenkette

GBO § 5 Abs. 1 S. 2; FamFG § 5; WEG § 1 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Geldern (Beschluss vom 07.12.2015; Aktenzeichen Issum -1992A-11)

AG Rheinberg (Aktenzeichen 1036)

 

Tenor

Das AG Geldern wird als zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Antrag auf Ein...

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