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OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.09.2007 - I-3 Wx 118/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Eigentümerbeschluss, wonach der grundsätzliche Bestellungszeitraum eines Verwalters 3 Jahre beträgt, statuiert keine strikte Bindung künftiger Bestellungen an den 3-Jahreszeitraum und verstößt daher weder gegen das Gesetz noch gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis eines Wohnungseigentümers für die Anfechtung einer Verwalterbestellung entfällt nicht dadurch, dass die Eigentümergemeinschaft die Bestellung des nämlichen Verwalters ab einem späteren Zeitraum mehrheitlich erneut beschließt.

 

Normenkette

WEG § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 1 S. 4; BGB § 134

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 27.04.2007; Aktenzeichen 25 T 1208/06)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291-II 92/06 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1 auferlegt.

Sie haben den übrigen Beteiligten die ihnen im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft O. Auf die Beteiligte zu 2 entfallen 5.296,08/10.000 Miteigentumsanteile und damit die Mehrheit der Stimmen in der Gemeinschaft.

Die frühere Verwalterin der Gemeinschaft, zwischen deren Mitgliedern vielfältige Differenzen bestehen, die zum Teil gerichtlich ausgetragen werden, kündigte ihren Verwaltervertrag unter dem 7.2.2006 zum 30.6.2006, woraus sich die Notwendigkeit einer Verwalterneubestellung ergab.

Der Beteiligte zu 4 stellte sich am 13.2.2006 persönlich bei der Beteiligten zu 2 vor. Die zunächst auf den 4.4.2006 vorgesehene Eigentümerversammlung wurde abgesagt, weil der von der Beteiligten zu 2 als Verwalter vorgeschlagene Beteiligte zu 4 verhindert war und weitere Angebote zum Vergleich herangezogen werden sollten.

Mit der Einladung vom 11.5.2006 zur Eigentümerversammlung am 18.5.2006 wurden den Miteigentümern die Vertragsunterlagen des Beteiligten zu 4 und der seitens der Beteiligten zu 1 vorgeschlagenen Firma Immobilien - Service N. übermittelt.

In der Eigentümerversammlung vom 18.5.2006, in der sämtliche Miteigentümer anwesend bzw. vertreten waren, bestellte die Gemeinschaft unter den Beteiligten zu 4 mehrheitlich mit den Stimmen der Beteiligten zu 2 zum Verwalter (TOP 2), setzte den grundsätzlichen Bestellzeitraum eines Verwalters auf drei Jahre fest und ermächtigte die Beteiligte zu 2, den Verwaltervertrag für die Gemeinschaft abzuschließen (TOP 4).

Der Beteiligte zu 4 erschien nicht, während Herr N. sich persönlich vorstellte.

Die Beteiligten zu 1 haben die Beschlüsse zu TOP 2-4 der Eigentümerversammlung vom 18.5.2006 rechtzeitig angefochten.

Sie haben geltend gemacht, die Verwalterbestellung sowie die weiteren Beschlüsse zu TOP 3 und 4 widersprächen ordnungsgemäßer Verwaltung. Es sei zu befürchten, dass der Beteiligte zu 4 sich ausschließlich für die Interessen der Beteiligten zu 2 einsetzen werde.

Die Beteiligten zu 1 haben beantragt, die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.5.2006 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 4 für ungültig zu erklären.

Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, diese Anträge abzulehnen.

Sie hat geltend gemacht, die angefochtenen Beschlüsse entsprächen ordnungsgemäßer Verwaltung. Es bestehe kein Grund an der Unparteilichkeit des Beteiligten zu 4 zu zweifeln.

Das AG hat am 8.11.2006 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 18.5.2006 zu TOP 2-4 für ungültig erklärt.

Der Amtsrichter hat ausgeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 4 fachlich ungeeignet sei. Zu berücksichtigen sei jedoch aufgrund der besonderen Konstellation innerhalb der Eigentümergemeinschaft, dass die Beteiligte zu 2 allein mit ihrer Stimmkraft als Mehrheitseigentümerin den Beteiligten zu 4 gegen die Stimmen der übrigen Beteiligten bestellt habe. Der Beteiligte zu 4 sei allein ihr bekannt gewesen. Aufgrund der Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft sei es jedoch erforderlich gewesen, dass der Beteiligte zu 4 sich vor einer Beschlussfassung den Fragen sämtlicher Miteigentümer stelle, damit diese auch einen persönlichen Eindruck gewinnen könnten. Aufgrund der besonderen Konstellation lasse der Umstand, dass der Beteiligte zu 4 sich allein der Beteiligten zu 2 vorgestellt habe und der der Bestellung nachfolgende Schriftverkehr den Eindruck entstehen, dass er insbesondere die Interessen der Beteiligten zu 2 vertrete.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Beteiligte zu 4 in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 28.3.2007 (TOP 1) aufgrund der Stimmen der Beteiligten zu 2 und 3 mit sofortiger Wirkung zum Verwalter bestellt. Diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 mit Schrift vom 26.4.2006 angefochten.

Die Beteiligte zu 2 beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Beteiligten zu 1 abzuwe...

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