Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.02.2006 - I-3 W 188/05

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine in Deutschland ansässige Kfz-Versicherung durch ein italienisches Gericht zur Regulierung eines Kaskoschadens aus dem Diebstahl eines Kraftfahrzeugs verurteilt, so kann die Verletzung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit durch das Erstgericht im Exequaturverfahren nicht auf Rüge der Versicherung nachgeprüft werden.

2. Zur Frage einer Sperrwirkung des Verbots der révision au fond (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO) auch für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 35 Abs. 1, 9 Abs. 1b EuGVVO bei doppelwertigen Merkmalen (hier: Annahme des Erstgerichts, der Kläger habe durch Erwerb des Fahrzeugs die Rechtsstellung des ursprünglichen Versicherungsnehmers erlangt).

 

Normenkette

EuGVVO Art. 8, 9 Abs. 1b), Art. 34, 35 Abs. 1, Art. 36, 45-46, 66 Abs. 2a

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 01.07.2005; Aktenzeichen 13 O 269/05)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).

Wert: 70.764 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist italienischer Staatsbürger. Er hat am 14.7.2004 ein Urteil der Zweiten Zivilkammer des Corte di Appello di Brescia erwirkt, durch das die Beteiligte zu 2) als deutscher Kraftfahrzeug-Kasko-Versicherer zur Zahlung eines Schadens wegen Diebstahls des Fahrzeugs M. i.H.v. 65.264,05 EUR nebst Prozesskosten i.H.v. 5.500 EUR zzgl. Mehrwertsteuer verurteilt wurde.

Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf hat auf Antrag des Beteiligten zu 1) durch Beschl. v. 1.7.2005 angeordnet:

"Das Urteil des Berufungsgerichts in Brescia Nr. 931/04 vom 14.7.2004 ist mit folgendem Tenor auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen:

Die Beklagte (Antragsgegnerin) wird verurteilt, an den Kläger 65.264,05 EUR sowie Gerichtskosten von 5.500 EUR zzgl. 20 % Mehrwertsteuer auf die Kosten zu zahlen."

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Anerkennung des italienischen Urteils sei nach Art. 35 Abs. 1 EuGVVO zu verweigern. Da es vorliegend um eine Versicherungssache gehe, fehle es nach Art. 8 ff. EuGVVO an der internationalen Zuständigkeit italienischer Gerichte. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich in Italien in erster und zweiter Instanz jeweils gem. Art. 24 S. 2 Halbs. 1 EuGVVO eingelassen. Das LG Mantova habe rechtsirrig eine Zuständigkeit nach Art. 7 ff. EuGVÜ (jetzt: Art. 8 ff. EuGVVO) angenommen, da es nach den nicht anwendbaren italienischen Bestimmungen von einem Rechtsübergang des Versicherungsverhältnisses auf den Beteiligten zu 1) ausgegangen sei. Der Beteiligte zu 1) habe seinerzeit mit der Unterschrift unter das Schadensformular vom 16.3.1995 bestätigt, nicht Versicherungsnehmer des in Rede stehenden Versicherungsverhältnisses zu sein.

Sie beantragt,

(i) den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Zulassung der Zwangsvollstreckung und Klauselerteilung für das Urteil des Berufungsgerichts in Brescia Nr. 931/2004 vom 14.7.2004 zurückzuweisen, hilfsweise

(ii) das Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung und Klauselerteilung für das Urteil des Berufungsgerichts in Brescia Nr. 931/2004 vom 14.7.2004 auszusetzen.

Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, das italienische Gericht habe internationale Zuständigkeitsnormen nicht verletzt. Art. 8 EuGVÜ (nunmehr Art. 9 Abs. 1 S. 2 EuGVVO) bestimme, dass der Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, bei Klagen eines Versicherungsnehmers vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, verklagt werden könne. Ursprüngliche Partnerin des Versicherungsvertrages sei die C. GmbH gewesen, die das versicherte Fahrzeug an ihn, den Beteiligten zu 1, veräußert habe; er sei somit Rechtsnachfolger der Verkäuferin im Hinblick auf den Versicherungsvertrag gewesen. Als solcher habe er das international zuständige Gericht insofern wählen dürfen, als er die Klage nach Art. 8 EuGVÜ auch vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes habe erheben können. Ein Verstoß gegen den ordre public sei nicht ersichtlich; die Anerkennung des Urteils verstoße nicht gegen die öffentliche Ordnung i.S.d. Art. 34 Nr. 1 EuGVVO. Aus der Schadensmeldung gehe lediglich hervor, dass er, der Beteiligte zu 1, als "Fahrer" unterschrieben habe; dies lasse jedoch weder darauf schließen, dass er nicht in den Versicherungsvertrag eingetreten sei und die Prämienzahlung übernommen habe noch sei hierin eine Treuwidrigkeit zu sehen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.

II. Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LG eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 2) (Art. 43 Abs. 1, 5 EuGVVO) ist zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg.

1. Die Vollstreckbarerklärung eines nach dem 1.3.2002 erlassenen italienischen Urteil...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Internationale Zuständigkeit von Gerichten: Gerichtsstandsvereinbarungen und die Bedeutung von Lieferort und Incoterms
Container-Terminal Hamburg
Bild: MEV-Verlag, Germany

Im internationalen Handel sind Lieferverträge, an denen Hersteller, Lieferanten und Auftraggeber aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, gängige Praxis. Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, stellt sich die Frage, welches Gericht überhaupt zuständig ist. Häufig wird nicht beachtet, dass im Rahmen der Bestimmung der Zuständigkeit nach der EuGVVO neben Gerichtsstandsvereinbarungen auch der vereinbarte Lieferort entscheidend für die Zuständigkeit des Gerichts sein kann. Werden Incoterms als standardisierte Lieferklauseln vereinbart, ist zu berücksichtigen, ob der jeweilige Incoterm einen Lieferort und damit Erfüllungsort festlegt. Haben die Parteien in einer Gerichtsstandsvereinbarung keinen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart, wird die Zuständigkeit der Gerichte des Erfüllungsorts nach Art. 7 EuGVVO relevant.


Haufe Shop: Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Bild: Haufe Shop

Die Wertermittlung soll den aktuellen Verkehrswert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks feststellen und ihn so darlegen, dass die einzelnen Schritte und das Ergebnis nachvollziehbar und nachprüfbar sind. Dieses Buch zeigt Ihnen alle notwendigen Schritte, um ein fundiertes Gutachten zu erstellen.


OLG Düsseldorf I-3 W 156/06
OLG Düsseldorf I-3 W 156/06

  Leitsatz (amtlich) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels bestimmt sich die Kostenpflicht auch bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrages danach, ob durch den Antrag Kosten (der Zwangsvollstreckung) notwendig entstanden ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren