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OLG Düsseldorf Beschluss vom 13.09.2021 - 24 U 294/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Die verschuldensunabhängige Haftung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist im Verhältnis zu Mietern untereinander nicht anwendbar, wenn Wasser von einem Grundstücksteil in einen anderen eingedrungen ist und dadurch Schäden verursacht wurden (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, Rn. 9, juris).

2. Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem von einem Fachbetrieb installierten, auf Dauerbetrieb ausgelegten Wasseraufbereiter, der als "praktisch wartungsfrei" angegeben wird und aus dem 17 Jahre nach dem Einbau unkontrolliert Wasser ausgetreten war.

3. Auch Verschleißteile sind nicht per se einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen, denn eine Verkehrssicherungspflicht muss nicht jede nur denkbare Gefährdung ausschließen, sondern erst eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für den Sachkundigen nahelegt (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 185/84, Rn. 9, juris).

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 3 O 102/17)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 26. Oktober 2021 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 176.644,41 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verfolgt gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Wasserschadens in den Therapieräumen seiner Versicherungsnehmer, der Firmen .... Die von den Versicherungsnehmern gemieteten Räume befinden sich im 2. Obergeschoss des Wohn- und Geschäftshauses in der ...Straße in .... Über diesen Räumlichkeiten befinden sich die Mieträume des Beklagten, der dort seine internistische Arztpraxis betre...

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BGH V ZR 180/03
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Konflikt zweier Mieter desselben Grundstücks. Beeinträchtigung durch Immissionen. Grenzen der Duldungspflicht § 906 Abs. 1 BGB analog. Ausschluss verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs  Leitsatz ...

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