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OLG Düsseldorf Beschluss vom 13.09.2019 - 3 VA 6/19

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Leitsatz (amtlich)

Ein Gesuch um Einsichtnahme in die internen Geschäftsverteilungspläne zweier Senate eines Oberlandesgerichts ist rechtsmissbräuchlich, wenn es Teil einer vom Antragsteller durch entsprechende Einsichtnahmegesuche bei Gerichten verschiedener Instanzen im gesamten Bundesgebiet ohne persönlichen verfahrensrechtlichen Bezug verfolgten Kampagne ist, mit der Intention, vermeintliche Verfahrensfehler oder dienstrechtliche Unregelmäßigkeiten aufzudecken, um diese zum Gegenstand weiterer gerichtlicher Eingaben zu machen.

 

Normenkette

BGB § 226; EGGVG § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Geschäftswert: 5.000,- EUR

 

Gründe

I. Mit Schrift vom 26. April 2019 beantragte der Antragsteller, ihm die unterschriebenen internen Geschäftsverteilungspläne des ..3. und des ..2. Zivilsenats für das Jahr 2019, einschließlich sämtlicher etwaiger unterschriebenen, internen Änderungsbeschlüsse zuzusenden, dies in der "kostengünstigen Variante" per Email. Der Antragsgegner beschied diesen Antrag am 17. Juni 2019 abschlägig. Nach § 21 e Abs. 9 GVG in Verbindung mit § 21 g Abs. 7 GVG komme allenfalls ein in einer Geschäftsstelle des Gerichts auszuübendes Einsichtsrecht in den Geschäftsverteilungsplan in Betracht; ein Anspruch auf Anfertigung und Übersendung von Ablichtungen bestehe nicht. Zudem setze ein Einsichtsrecht die Darlegung eines anerkennenswerten Interesses voraus, welches hier nicht erkennbar sei. Ungeachtet dessen sei die Vorgehensweise des Antragstellers rechtsmissbräuchlich, denn der Antragsteller begehre anlassunabhängig bei einer Vielzahl von Gerichten unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten im gesamten Bundesgebiet Einsicht in Geschäftsverteilungspl...

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