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OLG Düsseldorf Beschluss vom 13.04.2005 - VI-Kart 3/05 (V)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang von gewerblichen Konsolidierern zum Postnetz

 

Normenkette

PostG § 51 Abs. 1; GWB § 20 Abs. 1, § 65 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 11.02.2005; Aktenzeichen B 9-55/03)

 

Tenor

Der Antrag der DPAG, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 21.2.2005 gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes, 9. Beschlussabteilung, Gesch.-Z.: B 9-55/03, vom 11.2.2005 wiederherzustellen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Bundeskartellamt hat der Antragstellerin mit Beschl. v. 11.2.2005 untersagt,

"Unternehmen, die Inhaber einer postrechtlichen Lizenz gem. § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 PostG sind und Briefsendungen mehrerer Absender bündeln und vorsortiert in die Briefzentren der DPAG einliefern ("Konsolidierern"), den Zugang zu Teilleistungen nach § 28 Abs. 1 PostG und die Gewährung von Rabatten für die von diesen erbrachten teilleistungsrelevanten Eigenleistungen ("Teilleistungsrabatten") für Briefsendungen unterhalb der Gewichts- und Preisgrenzen der Exklusivlizenz (§ 51 Abs. 1 S. 1 PostG) in dem Umfang zu verweigern, in dem die DPAG Absendern ("Massenversendern") Teilleistungszugang und Teilleistungsrabatte im Rahmen ihrer "Teilleistungsverträge Kunde" unabhängig von den Gewichts- und Preisgrenzen der Exklusivlizenz und Konsolidierern im Rahmen ihrer "Teilleistungsverträge Wettbewerber" für die Einlieferung von Briefsendungen oberhalb der Gewichts- und Preisgrenzen der Exklusivlizenz gewährt".

Zudem hat es die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet.

Das Bundeskartellamt stützt die Untersagungsverfügung auf § 20 Abs. 1 GWB und Art. 82 EGV. Die Weigerung der DPAG, Konsolidierern für Briefsendungen unterhalb der Gewichtsgrenze der Exklusivlizenz von § 51 Abs. 1 S. 1 PostG Teilleistungszugang und Teilleistungsrabatte zu gewähren, sei als Mi...

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