Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.08.2016 - I-10 W 237/16

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei wirkt sich auf die Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung nicht aus. Dass zwar die Staatskasse, nicht aber der unterlegene Gegner im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei zu einer Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, ist system- und sachgerecht (Anschluss an OLG Hamburg, MDR 2013, 1194; entgegen OLG Celle MDR 2013, 1434).

 

Normenkette

RVG §§ 55-56; ZPO § 122

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 12.04.2016; Aktenzeichen 6 O 137/14)

OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-17 W 38/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Duisburg vom 12.4.2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Zutreffend führt die Kammer aus, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei, der der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, sich auf die Höhe der Festsetzung der Prozesskostenvergütung gegenüber der Staatskasse nicht auswirken kann, weil Vergütungsschuldner insoweit nicht die vom beigeordneten Rechtsanwalt vertretene Partei, sondern die Staatskasse ist, die insoweit an die Stelle der bedürftigen Partei tritt. Mit dieser Auswechslung des Schuldners hinsichtlich der Honorarforderung wird auch der Schuldner hinsichtlich der Umsatzsteuer ausgewechselt (OLG Hamburg, MDR 2013, 1194). Ebenfalls zu Recht führt das LG weiter aus, dass damit eine andere Konstellation vorliegt als im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO, in dem die vorsteuerabzugsberechtigte obsiegende Partei vom erstattungspflichtigen Gegner die Erstattung der Umsatzsteuer nicht verlangen kann, weil sie die an ihren Rechtsanwalt gezahlte Umsatzsteuer ihrerseits von Finanzamt erstattet erhält, weshalb der Rechtsanwalt - auch bei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO - darauf verwiesen ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer gegenüber seinem Mandanten geltend zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 285).

Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (MDR 2013, 1434) überzeugt demgegenüber nicht. Das Argument, es sei kein Grund dafür ersichtlich, dem beigeordneten Rechtsanwalt für die Vertretung der bedürftigen Partei gegen die Landeskasse gemäß § 55 RVG eine höhere Vergütung zuzubilligen als er ohne eine Beiordnung für die Vertretung einer nicht bedürftigen Partei im Rahmen der Vergütungsfestsetzung von der Gegenseite oder aber im Rahmen der Festsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO beanspruchen könnte, ist nicht tragfähig. Dass zwar die Staatskasse, nicht aber der unterlegene Gegner im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei zu einer Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, ist vielmehr system- und sachgerecht. Dass es sich bei der Staatskasse "nicht einmal um eine Partei des Prozesses" handelt, spielt insoweit keine Rolle.

Durch die Beiordnung wird zwischen dem Hoheitsträger, der die Beiordnung vorgenommen hat, und dem Rechtsanwalt ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet. Die Beiordnung begründet eine bürgschaftsähnliche Verpflichtung der Staatskasse (Hilfsschuldnerin); sie enthält die Zusage, für die Zahlungsverpflichtungen der bedürftigen Partei gegenüber dem Rechtsanwalt bis zur Höhe der (reduzierten) Gebühren nach §?49 RVG einstehen zu wollen.

Gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 RVG geht der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts mit dessen Befriedigung durch die Staatskasse auf diese über. Aufgrund dieser cessio legis wird die Staatskasse Inhaberin des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten in dem Umfang und Zustand, in dem er sich in dem Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung durch die Staatskasse befunden hat. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts umfasst nach § 1 Abs. 1 RVG neben Gebühren auch die Auslagen des Rechtsanwalts, zu denen nach Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG auch die Umsatzsteuer auf die Vergütung gehört. Die Staatskasse ist mithin darauf zu verweisen, die von ihr an den beigeordneten Rechtsanwalt gezahlte Umsatzsteuer gegenüber dessen Mandanten geltend zu machen.

Dem steht entsprechend der von der Landeskasse und auch der Kammer zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2007, 285) § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und auch § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ZPO nicht entgegen. Zwar dürfen gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, Ansprüche auf Vergütung - auch soweit diese nach Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese übergegangen sind - nicht geltend gemacht werden. Das gilt auch für die Umsatzsteuer als Bestandteil des Vergütungsanspruchs. Soweit die bedürftige Partei - ausnahmsweise - zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, ist der Schutz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Anwaltsgebühren: Praxisprobleme, Bearbeitungsoptimierung, angemessene Honorierung: Beratungs- Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Leere Taschen
Bild: Haufe Online Redaktion

Schon bei der Ter­min­ver­ein­ba­rung muss das Per­sonal bei unbe­kannten künf­tigen Man­danten deren Situa­tion erfragen und diesen erläu­tern, dass und wo sie sich einen Bera­tungs­hil­fe­schein besorgen können (müssen) bzw. dass ein Pro­zess­kos­ten­hil­fe­for­mular aus­zu­füllen ist und alle Angaben zu belegen sind. Beim Aus­füllen der For­mu­lare sollte das Fach­per­sonal zur Ver­fü­gung stehen.    


AG Stuttgart: Wer als Anwalt beigeordnet wird, hat Anspruch auf Vergütung
Anwalt Mann Vertrag Unterschrift
Bild: Pexels

Der beigeordnete Rechtsanwalt hat grundsätzlich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.


Energiebilanz verbessern: Energetischer Sanierungsfahrplan
Energetischer Sanierungsfahrplan für Wohngebäude
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert das optimale Vorgehen bei einer umfassenden Gebäudesanierung und der Umstellung auf alternative Energien. Darüber hinaus zeigt es, welche staatlichen Förderungen es gibt. So steigern Sie den Wert der Immobilie und senken die Betriebskosten.


OLG Braunschweig 2 W 92/17
OLG Braunschweig 2 W 92/17

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts  Leitsatz (amtlich) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat gegen die Staatskasse auch dann einen Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer, wenn ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren