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OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.03.2020 - 3 Kart 772/19 (V)

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Leitsatz (amtlich)

Bei § 36f Abs. 2 S. 1 EEG 2017 kommt es allein auf die tatsächliche Genehmigungslage an, d.h. darauf, ob durch die zuständige Genehmigungsbehörde eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt worden ist. Eine eigenständige, materiell-rechtliche Prüfungspflicht der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der immissionsrechtlichen Entscheidung der Genehmigungsbehörde besteht in diesem Rahmen ebenso wenig wie eine Pflicht, anhand eines eigenständigen energiewirtschaftsrechtlichen Prüfungsmaßstabes zu beurteilen, ob eine Änderung der Genehmigung i.S.d. § 36f EEG 2017 vorliegt.

 

Normenkette

EEG 2017 § 36f Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf ... Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Verpflichtungsbeschwerde die Bezuschlagung ihres in der Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land am 01.05.2019 abgegebenen Gebots unter Aufhebung der den Zuschlag ablehnenden Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 14.05.2019.

Am 07.03.2017 (Az. ..., Anlage K 1) erteilte der Hochsauerlandkreis der Beschwerdeführerin antragsgemäß einen bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid gemäß § 4 BImSchG, § 1 und Anl. 2, Nr. 1.6, 4. BImSchV für den Betrieb von 15 Windkraftenergieanlagen des Typs 1 (...) mit je ... MW Nennleistung, einer Nabenhöhe von ... m und einem Rotordurchmesser von ... m. Hierzu zählte auch die Windenergieanlage mit der Nr. ... (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...), die Gegenstand der begehrten Zuschlagsentsche...

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