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OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.01.2017 - I-3 Wx 81/16

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Leitsatz (amtlich)

Die Verwendung eines Namens (hier: des verstorbenen Urgroßvaters der Mehrheitsgesellschafter "L. D.") in der Firma eines über das Internet handelnden Autohauses ("A. L. D. GmbH & Co KG") ist zur Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB solange nicht geeignet, wie eine hierdurch signalisierte personelle Beteiligung schon deshalb wirtschaftliche Entscheidungen nicht beeinflussen kann, weil die maßgeblichen Verkehrskreise mangels Kenntnis dieser Person ein Vertrauen mit ihr nicht verbinden.

 

Normenkette

HGB § 18 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Beschluss vom 11.03.2016; Aktenzeichen HRA.)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats an das Registergericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist unter der Firma A. W. GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 4.1.2016 hat die Beteiligte die - geänderte - Firma "A. L. D. GmbH & Co. KG" zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Firma der persönlich haftenden Gesellschaft lautet nach einer Änderung der Firmierung nunmehr "A. D. Verwaltungs GmbH".

Das Handelsregister hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die gewählte Firma sei zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB geeignet. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass durch die Werbung und den Vertrieb von Fahrzeugen über das Internet nicht nur lokale Verkehrskreise angesprochen würden. Es handele sich nicht um eine Sachfirma, sondern um eine Personenfirma, denn als solche werde sie wahrgenommen. Verstärkt werde diese Wahrnehmung durch den Firmenbestandteil "Autohaus". Der gewählte Firmenker...

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