Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansatz zu niedriger Streitwerte bei Wirtschaftsverfahren
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 16.12.2010) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 16.12.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten erhalten Gelegenheit, binnen 3 Wochen zu dem gegen sie bestehenden Verdacht eines gemeinschaftlichen versuchten Betruges zu Lasten der Landeskasse Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des LG, mit der sie eine Herabsetzung des vom LG auf 30.000.000,- EUR festgesetzten Streitwertes auf einen Betrag von 11.150.000,- EUR begehrt, ist gem. § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache bleibt die Streitwertbeschwerde jedoch ohne Erfolg.
I.1. Der Streitwert ist vom Gericht gem. § 51 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es für die erste Instanz auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung und für die zweite Instanz auf die Verhältnisse bei Berufungseinlegung ankommt (§ 40 GKG).
Ist Gegenstand des Verfahrens - wie meist - ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kläger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Intere...