Leitsatz (amtlich)
1. Auch wenn § 246 Abs. 3 AktG die Verbindung mehrerer Prozesse zwingend vorschreibt, fällt für jede Klageerhebung eine gesonderte Verfahrensgebühr an.
2. Erfolgt eine Vorschussanforderung durch den Kostenbeamten, so ist diese nicht nach § 67 Abs. 1 GKG, sondern nach § 66 GKG anfechtbar.
3. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung kann nur im Verfahren nach § 67 Abs. 1 GKG angefochten werden.
Normenkette
ZPO § 147; GKG § 63 Abs. 1, § 67 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 32 O 79/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Vorschussschuldners gegen die Vorschussrechnung des LG Düsseldorf vom 6.5.2009 (Bl. Ia GA) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Soweit die Beschwerde gegen die Höhe des mit Vorschussrechnung vom 6.5.2009 angeforderten Vorschusses auf § 67 GKG gestützt wird, ist sie unzu-lässig.
Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorschusszahlung gem. § 67 Abs. 1 GKG setzt einen förmlichen Beschluss des Gerichts nach § 63 GKG voraus, durch den auf Grund des GKG die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht wird. Zuständig ist das Prozessgericht. Als Beschluss kann auch die Verfügung des Vorsitzenden behandelt werden, wenn und soweit die Anordnung einer Vorschussleistung durch Verfügung des Vorsitzenden nach der Prozessordnung zulässig ist. Vorliegend fehlt es sowohl an einem entsprechenden förmlichen Beschluss als auch an einer entsprechenden Verfügung des Vorsitzenden. Vielmehr ist die Höhe des Vorschusses vom Kostenbeamten auf Grundlage der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen vom 30.4.2009 (Bl. 72 GA) bestimmt worden. Wird die Bestimmung der Höhe des Vorschusses dem Kostenbeamten überlassen...