Leitsatz (amtlich)
Besitzschutzansprüche können durch einstweiligen Rechtsschutz auch gegen einen in verbotener Eigenmacht handelnden Insolvenzverwalter verfolgt werden.
Normenkette
InsO § 150; BGB §§ 858, 862
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 21.02.2008; Aktenzeichen 7 O 40/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 21.2.2008 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.4.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
Beschwerdewert: bis 7.000 EUR.
Gründe
I. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das LG hat durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des in der Hauptsache erledigten Widerspruchsverfahrens nach Erlass einer einstweiligen Verfügung (nachfolgend: Verfügungsverfahren) dem Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagter) gem. § 91a Abs. 1 ZPO zu Recht auferlegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.
1. Rechtsirrtümlich ist die Ansicht des Beklagten, er sei als Insolvenzverwalter im Verfügungsverfahren nicht passiv legitimiert. Die Versiegelung der Mieträume sei zur Sicherung der Insolvenzmasse auf Anordnung des Insolvenzgerichts erfolgt, deren Entsiegelung müsse daher im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
Richtig ist, dass die Versiegelung von Räumen der Sicherung der Insolvenzmasse dient. Sie erfolgt indes nicht auf Anordnung des Insolvenzgerichts, sondern allein auf Anordnung des Insolvenzverwalters, der sich dabei zur Durchsetzung seiner Anordnung des Gerichtsvollziehers bedient, § 150 InsO (vgl. MünchKomm/InsO, § 150 Rz. 4). Die Versiegelung dient dazu, die Insolvenzschuldnerin (künftig. Schuldnerin) vom weiteren Besitz an der Sache auszuschließen. Dabei bleibt der Inso...