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OLG Düsseldorf Beschluss vom 09.02.2000 - 3 Wx 340/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen zweckwidriger Nutzung von Räumen

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 182/99)

AG Neuss (Aktenzeichen 27 II 21/98 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 4 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes:5.000,– DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind Mitglieder der im Eingang bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft; der Beteiligte zu 5 ist deren Verwalter.

Das Grundstück war mit einem ursprünglich dem Beteiligten zu 4 gehörenden Mehrfamilienhaus bebaut.

1991/92 wurde das Hausgrundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die Beteiligten zu 1 und 3 bewohnten die nunmehr in ihrem Sondereigentum stehenden Wohneinheiten bereits seit 1988 bzw. 1984 als Mieter. Der Beteiligte zu 4 ist unter anderem Sondereigentümer der im Untergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 7 und 8 gekennzeichneten als Hobbyraum bzw. Keller ausgewiesenen Räumlichkeiten. Die mit Nr. 7 bezeichneten Räume sind seit 1992 an Herrn H. vermietet. Die Stadt M. genehmigte die Nutzungsänderung mit der Baugenehmigung vom 14. Juli 1998.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben u. a. beantragt,

dem Beteiligten zu 4 zu untersagen, die in seinem Sondereigentum stehenden Räume im Souterrain des Hauses B. in M. (im Aufteilungsplan mit Nr. 7 und 8 gekennzeichnet) zu Wohnzwecken zu nutzen oder zu Wohnzwecken an Dritte zu überlassen.

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 30. März 1999 dem Gesuch hinsichtlich der im Aufteilungsplan mit Nr. 8 gekennzeichneten Räume stattgegeben und den Antrag im übrigen (bezüglich der Räume Nr. 7) abgelehnt.

Zur Begründung h...

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