Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Düsseldorf Beschluss vom 08.01.2008 - II-10 WF 33/07

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird im Wege der Prozesskostenhilfe nach Anwaltswechsel ein neuer Anwalt mit der Einschränkung "soweit durch den Anwaltswechsel der Staatskasse keine Nachteile entstehen" beigeordnet, so ist diese Einschränkung für das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG grundsätzlich bindend.

2. Die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht einer Festsetzung der nicht nach § 55 RVG aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gegen die Partei nach § 11 RVG grundsätzlich nicht entgegen.

 

Normenkette

RVG §§ 11, 55; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Grevenbroich (Beschluss vom 15.06.2007; Aktenzeichen 21 F 52/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des FamG Grevenbroich - Rechtspflegerin - vom 15.6.2007 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das FamG zurückverwiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegnerin wurde im Rahmen des gegen sie gerichteten Scheidungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Die bewilligte Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss vom 25.4.2006 (Bl. 23 PKH-Heft) auf die Folgesache Zugewinn erstreckt. Zugleich wurde Rechtsanwalt S. antragsgemäß entpflichtet und die Antragsstellerin "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts.., soweit durch den Anwaltswechsel der Staatskasse keine Nachteile entstehen" beigeordnet.

Die Antragsstellerin beantragte zunächst die Festsetzung der Gebühren aus der Staatskasse gem. § 55 RVG; diese wurde abgelehnt unter Hinweis auf die erfolgte Festsetzung zugunsten von Rechtsanwalt S. Daraufhin hat die Antragstellerin die Festsetzung ihrer Vergütung gegen die Antragsgegnerin gem. § 11 RVG beantragt. Den entsprechenden Antrag vom 7.12.2006 (Bl. 77 f. GA) hat die Rechtspflegerin des FamG Grevenbroich unter Bezugnahme auf § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch Beschluss vom 15.6.2007 (Bl. 87 GA) abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem als "Erinnerung" bezeichneten Schriftsatz vom 26.6.2007 (Bl. 90 f. GA).

II. Die "Erinnerung" der Antragstellerin vom 26.6.2007 gegen den Beschluss des FamG Grevenbroich - Rechtspflegerin - vom 15.6.2007 ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde auszulegen und als solche zulässig. Sie ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens an das FamG zur weiteren Prüfung der Festsetzung. Die von der Antragstellerin begehrte Festsetzung nach § 11 RVG kann nicht unter Hinweis auf die mit Beschluss des AG Grevenbroich vom 25.4.2006 erfolgte Beiordnung der Antragstellerin und § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abgelehnt werden. Die Beiordnung war ausdrücklich beschränkt, was sich entsprechend auf die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auswirkt.

Nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bewirkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht geltend machen kann. Die Sperrwirkung besteht aber nur im Umfang der Bewilligung bzw. der Beiordnung (vgl. OLG Nürnberg JurBüro 2001, 481). Nur in diesem Umfang hat der Anwalt gem. §§ 48, 55 RVG einen Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse. Im Übrigen steht einer Festsetzung nach § 11 RVG die Sperrwirkung nicht entgegen.

Bewilligung und Beiordnung müssen nicht inhaltlich übereinstimmen; maßgeblich ist in erster Linie der Umfang der Beiordnung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., RVG, § 48 Rz. 5 f.). Die hier fragliche Einschränkung "soweit durch den Anwaltswechsel der Staatskasse keine Nachteile entstehen" bezieht sich nicht auf den Bewilligungsumfang, sondern auf den Umfang der Beiordnung; dieser wird zwar nicht gegenständlich beschränkt wie etwa bei § 121 Abs. 4 ZPO, sondern allein in gebührenrechtlicher Hinsicht. Die fragliche Einschränkung ist dahingehend auszulegen, dass der neu beigeordnete Anwalt nur insoweit einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse haben soll, als diese durch den Anwaltswechsel nicht mit doppelten Gebühren/Auslagen belastet wird.

Ob diese Einschränkung zu Recht erfolgt ist, ist im Verfahren nach § 11 RVG bei der Prüfung des Umfangs der Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ebenso wenig zu überprüfen wie im Verfahren nach § 55 RVG. Ein Anspruch nach § 11 RVG besteht nur, soweit keine Möglichkeit der Festsetzung nach § 55 RVG besteht. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss als Kostengrundentscheidung bindend und einer materiell-rechtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. OLG Celle MDR 2007, 865; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rz. 42). Bei dem Verfahren nach § 55 RVG handelt es sich um ein justizförmiges Verwaltungsverfahren, bei dem der Urkundsbeamte nicht prüft, ob Prozesskostenhilfe und Beiordnung hätten versagt werden müssen (vgl. Hartmann, § 55 Rz. 1). Dies aber würde geschehen, wenn der Festsetzungsbeamte überprüfe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
AG Stuttgart: Wer als Anwalt beigeordnet wird, hat Anspruch auf Vergütung
Anwalt Mann Vertrag Unterschrift
Bild: Pexels

Der beigeordnete Rechtsanwalt hat grundsätzlich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.


Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung: Wann macht eine Streitwertbeschwerde Sinn?
Münzen
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Anwalt kann auch Vergütungsvereinbarungen abschließen (§ 3a RVG). Das BVerfG hat zudem klargestellt, dass es nicht Aufgabe der Zivilgerichte ist, anwaltliche Honorare aus einer Vergütungsvereinbarung zu kürzen (BVerfG, Beschluss v. 15.6.20199, 1 BvR 1342/07).


Haufe Shop: Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch unterstützt Sie optimal bei der Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK und bei den komplexen Aufgaben in der WEG-Verwaltung. Es enthält über 500 Fragen mit zahlreichen Lösungsmöglichkeiten zu allen relevanten Rechtsgebieten in Form eines Multiple-Choice-Tests, wie sie zumeist bei den schriftlichen Prüfungen verwendet werden.


OLG Düsseldorf II-10 WF 28/07
OLG Düsseldorf II-10 WF 28/07

  Leitsatz (amtlich) 1. Wird im Wege der Prozesskostenhilfe ein beim Prozessgericht zugelassener, nicht am Ort, wohl aber im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" beigeordnet, so ist ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren