Leitsatz (amtlich)
1. Der Umfang der einzelnen Miteigentumsanteile kann ohne Bindung an gesetzliche Vorschriften sowie an Wert, Größe und Nutzungsmöglichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers festgelegt werden.
2. Führt die Festlegung der Miteigentumsanteile oder eine nachträgliche bauliche Veränderung (Vergrößerung einer Wohnung) zu unbilligen Ergebnissen bei der Kostenverteilung, so besteht u. U. ein Anspruch auf Änderung der Miteigentumsanteile (oder des Verteilerschlüssels).
3. Eine Differenz von 15 % bei der Kostenverteilung begründet einen solchen Anspruch (noch) nicht.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 2; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 11.10.2000; Aktenzeichen 4 T 216/00) |
AG Rheinberg (Aktenzeichen 23 II 1/00 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … in Alpen. Die Beteiligte zu 1) und 2) halten einen 7/10-Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss sowie drei Kellerräumen, darunter einem Schwimmbad und einem WC, die Beteiligte zu 3) hält einen Miteigentumsanteil von 3/10 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss und im darüber liegenden Spitzboden des Hauses.
Nach Errichtung der Teilungserklärung und Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde die Wohnfläche der Erdgeschosswohnung durch einen Erweiterungsanbau um rund 38 qm vergrößert. Der Spitzboden des Hauses wurde ausgebaut, er wird von den Mietern der Wohnung des Obergeschosses mitgenutzt.
Die Beteiligten streiten um die Größe der Miteigentumsanteile bzw. die Verteilung der Lasten und Kost...