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OLG Düsseldorf Beschluss vom 07.06.2018 - 10 W 50/18

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Leitsatz (amtlich)

Auch wenn ein sachverständiger Zeuge gutachterliche Äußerungen vornimmt, wird er dadurch jedenfalls dann nicht zum Sachverständigen, wenn Tatsachenbekundungen im Vordergrund stehen.

 

Normenkette

JVEG §§ 19-21

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 O 137/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 27. Februar 2018 (Bl. 618 GA) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig und führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.

I. Die angefochtene Entscheidung führt aus, die Zeugen K. und S. könnten eine Vergütung nach § 8 JVEG geltend machen. Verließen die von einem sachverständigen Zeugen erbetenen Angaben auch nur geringfügig den Bereich der ausschließlichen Wiedergabe von Wahrnehmungen, steige der sachverständige Zeuge vergütungsrechtlich in die Position eines Sachverständigen auf. Dies ist rechtlich nicht haltbar.

Die Herren K. und S. sind als sachverständige Zeugen zu entschädigen (§§ 19 ff. JVEG), eine Sachverständigenvergütung (§§ 8 ff. JVEG) erhalten sie hingegen nicht. Beide vorgenannten Personen sind ausdrücklich als Zeugen geladen und als solche auch belehrt und vernommen worden. Wird ein Herangezogener - wie vorliegend - über Tatsachen und Kenntnisse vernommen, die er anlässlich einer Tätigkeit als Privatgutachter wahrgenommen oder gewonnen hat, wird er nicht als Sachverständiger, sondern als sachverständiger Zeuge vernommen, da er insoweit nicht auswechselbar ist. Auch wenn der sachverstän...

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