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OLG Düsseldorf Beschluss vom 06.11.2006 - I-24 W 79/06

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Leitsatz (amtlich)

Mehrere als Streitgenossen verklagte Rechtsanwälte dürfen nur dann eine getrennte Vergütung für die Eigenvertretung beanspruchen, wenn für diese Art der Rechtsverteidigung sachliche Gründe vorhanden waren.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 06.09.2006; Aktenzeichen 6 O 463/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 6.9.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.210,39 EUR.

 

Gründe

Der Kläger hatte die Sozietät der beklagten Rechtsanwälte, der auch der Beschwerdeführer angehört, im Jahre 2004 in einer arbeitsgerichtlichen Angelegenheit beauftragt. Sachbearbeiter war der Beklagte zu 1).

Mit seiner Klage nahm der Kläger die Beklagten wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz als Gesamtschuldner in Anspruch. Er machte

ihnen zum Vorwurf, die Erhebung einer Kündigungsschutzklage versäumt zu haben. Durch Urteil vom 8.2.2006 hat das LG die Klage insgesamt kostenfällig abgewiesen. Durch den Kostenfestsetzungsbeschluss IX vom 11.7.2006 hat der Rechtspfleger antragsgemäß die außergerichtlichen Kosten gegen den Kläger festgesetzt, die der Beklagte zu 3) aus Anlass seiner Eigenvertretung mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 15.5.2006 i.H.v. insgesamt 2.455 EUR geltend gemacht hatte. Gleiche Kostenfestsetzungsanträge haben elf der übrigen 17 Beklagten mit Erfolg gestellt. Darüber wurde in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen I bis X und XII entschieden. Insgesamt wurden 12 mal 2.455 EUR gegen den Kläger festgesetzt. Für die Beklagte zu 18) wurden durch den Kostenfestsetzungsbeschluss XIII weitere 1.491,99 EUR gegen den Kläger festgesetzt, insgesamt mithin 30.951,99 EUR.

Dagegen hat der Kläger mit der Begründu...

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