Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Düsseldorf Beschluss vom 06.07.2001 - 3 Wx 112/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Schuldner des Wohngeldanspruchs ist bei einem im Interesse des „Voreigentümers” bestehenden Treuhandverhältnis der im Grundbuch eingetragene Eigentümer

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2; BGB § 891

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 925/00)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 168/99 WEG)

 

Tenor

Der Beteiligten zu 2. wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die weitere Beschwerde versagt.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2. trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie hat ferner die der Beteiligten zu 1. im dritten Rechtszug notwendig entstandenen aussergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 14.108,38 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1. macht als Verwalterin der o. a. Eigentumsanlage gegen die Beteiligte zu 2. einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Wohngelder geltend, und zwar

  1. aus der Jahresabrechnung für 1997: 1842,59 DM.
  2. die nach dem Wirtschaftsplan für 1998 geschuldeten Vorauszahlungen von 6.756,00 DM (12 mal 563,00 DM).
  3. Wohngeldvorauszahlung für die Monate Januar bis Juli 1999 in Höhe von 6.363,00 DM (7 mal 909,00 DM).

Von den zu a) und b) verlangten Beträgen hat die Beteiligte zu 1. insgesamt 4000,00 DM, die im Zeitraum von Februar 1998 bis Januar 1999 gezahlt worden sind, in Abzug gebracht.

Ferner verlangt die Beteiligte zu 1. Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 3.146,72 DM. Sie hat dazu angegeben, dieser Betrag habe zu Lasten der Gemeinschaft für die Beseitigung eines durch einen Rohrbruch im Bereich des Sondereigentums der Beteiligten zu 2. auf getretenen Schadens gezahlt werden müssen, da die Gebäudeversicherung diesen Teil des Gesamtschadens in Höhe von 15.206,90 DM nicht übernommen habe.

Die Beteiligte zu 2. ist seit 1989 als Eigentümer...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Praxiswissen Immobilien und Steuern
Praxiswissen Immobilien und Steuern
Bild: Haufe Shop

Steuerliche Chancen und Risiken bei Immobilien: dieses Buch soll Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Steuerarten bei Erwerb, Vermietung, Veräußerung, Erbschaft und Schenkung von Immobilien verschaffen.


Wohnungseigentumsgesetz / § 16 Nutzungen und Kosten
Wohnungseigentumsgesetz / § 16 Nutzungen und Kosten

  (1) 1Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. 2Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren