Leitsatz (amtlich)
1. Die Führung eines Krankenhauses – auch als karitative Einrichtung – stellt sich regelmäßig als Betrieb eines Handelsgewerbes dar.
2. Der Zusatz „GmbH” und die Ortsbezeichnung in der Übernehmerfirma hindern bei i.Ü. gleich gebliebener Firma und beibehaltenem Geschäftssitz in „H.” (Kernbereich) nicht die Annahme einer Firmenübernahme.
3. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB ist auch bei einer in Abt. B des Registers (§ 43 HRV) einzutragenden Gesellschaft (hier: GmbH) zulässig.
4. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB ist wegen der damit erstrebten Außenwirkung nur rechtzeitig, wenn der neue Unternehmensträger die Anmeldung unverzüglich vorgenommen und die Eintragung und Bekanntmachung in angemessenem Zeitabstand (hier: knapp 5 Monate seit der Anmeldung) nachgefolgt sind (Anschluss an BGH NJW 1959, 241 [243]).
Normenkette
HGB § 6 Abs. 1, 25 Abs. 2; HRV §§ 40, 43
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 25.02.2003; Aktenzeichen 14 T 1/03) |
AG Mettmann (Aktenzeichen HRB…) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und die zugrunde liegende Entscheidung des AG Mettmann (Rechtspfleger) vom 31.1./13.2.2003 werden aufgehoben. Der Rechtspfleger – Registerbeamte – wird angewiesen, von den erhobenen Bedenken in seiner vorbezeichneten Entscheidung gegen die von der Beteiligten unter dem 19.7.2002 nachgesuchte Eintragung in das Handelsregister Abstand zu nehmen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 25.000 Euro.
Gründe
I. Die … Krankenhaus … GmbH (im Folgenden: Gesellschaft) wurde am 7.3.2002 gegründet und ist seit dem 3.4.2002 im Handelsregister des AG Mettmann unter HRB … eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 19.7.2002 (UR-Nr. 1434/2002 des Notars Dr. P. in …) kaufte die beteiligte Gesellschaft von dem deutschen Orden, Brüder...