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OLG Düsseldorf Beschluss vom 05.11.2014 - VI - 3 Kart 114/14 (V)

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Leitsatz (amtlich)

Geplante Offshore-Windparks, die zwar zum Stichtag die Netzanbindungskriterien nachgewiesen, aber weder eine bedingte oder unbedingte Netzanbindungszusage erhalten haben ("short cut"-Fälle), können eine Netzanbindung nur nach neuem Recht (§§ 17a ff. EnWG) verlangen. Die sich insoweit aus § 118 Abs. 12 EnWG ergebende unechte Rückwirkung ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

EnWG a.F. § 17 Abs. 2a; EnWG §§ 31, 75 Abs. 1, § 118 Abs. 12

 

Verfahrensgang

Bundesnetzagentur (Beschluss vom 28.04.2014; Aktenzeichen BK6-13-251)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 02.05.2014 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.04.2014, BK6-13-251, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur sowie der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin ist die Projektentwicklungsgesellschaft des geplanten Offshore-Windparks "Nördlicher Grund". Die Antragsgegnerin betreibt u.a. in Norddeutschland ein Übertragungsnetz, über das von ihr auch Windparks in der Nordsee anzubinden sind. Der Windpark "Nördlicher Grund" soll ca. 84 km westlich von Sylt in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland im Nordsee-Cluster 5 nach dem Bundesfachplan Offshore 2012 entstehen. Es ist geplant, in dem Windpark 64 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 6 MW, Gesamtleistung 384 MW, herzustellen. Die Errichtung soll im März 2016 beginnen und der Windpark dann bis Oktober 2017 fertiggestellt werden. Es wird mit jährlichen Einspeiseerlösen von... Millionen Euro jährlich gerechnet.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie genehmigte d...

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