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OLG Düsseldorf Beschluss vom 05.07.2006 - VII-Verg 21/06

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Verfahrensgang

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln (Entscheidung vom 05.04.2006; Aktenzeichen VK VOB 6/06)

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb für das Bauvorhaben "Universität zu K., Neubau Biowissenschaftliches Zentrum, 2. Bauabschnitt" das Gewerk Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen zunächst im offenen Verfahren unter der Vergabe-Nr. 025-05-00578 aus. Die Antragstellerin bot in diesem Verfahren ihre Leistungen zum Preis von 2.069.574,81 an und war damit die günstigste Bieterin. Der Antragsgegner hob das Vergabeverfahren gemäß § 26 Nr. 1a VOB/A unbeanstandet mit der Begründung auf, alle Angebote seien unvollständig. Über diese Entscheidung informierte er die Bieter mit Schreiben vom 03.01.2006, mit dem zugleich angekündigt wurde, dass nunmehr ein Verhandlungsverfahren nach öffentlicher Vergabebekanntmachung durchgeführt werden solle.

In der Vergabebekanntmachung vom 06.01.2006 wurde das Verfahren als "beschleunigtes Verhandlungsverfahren" bezeichnet. Mit Schreiben vom 24.01.2006 forderte der Antragsgegner die drei aussichtsreichsten Bieter aus dem aufgehobenen Verfahren auf, sich am Verfahren zu beteiligen und ein Angebot abzugeben.

In dem Schreiben heißt es:

"Nach der Aufhebung wird nun ein Verhandlungsverfahren nach VOB/A § 3a Nr. 4a durchgeführt. Sie haben die Gelegenheit, sich am Verfahren zu beteiligen und ein Angebot abzugeben. Grundlage dieses Verfahrens sind alle mit der oben genannten aufgehobenen Ausschreibung versandten Unterlagen und deren Inhalte ...

Ihr Angebot muss die Erklärung enthalten,

- ob Sie Ihr bisheriges Angebot aufrechterhalten

- welche Änderungen sich gegenüber diesem Angebot ergeben. ..."

Als Einreichungstermin war der 01.02.2006, 14.00 Uhr bestimmt. Alle drei von dem Antragsgegner aufgeforderten Firmen reichten fristgerecht überarb...

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Leitsatz (amtlich) Sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrags an einen Bieter abgeschlossen ist, kann die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden. Normenkette GWB § 107 ...

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