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OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.04.2011 - I-24 U 130/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei Schlechterfüllung eines Heimvertrages steht dem Bewohner für seinen Eigenanteil ein Minderungsrecht zu, das rückwirkend für höchstens sechs Monate geltend gemacht werden kann und nicht von den Minderungsansprüchen der Kostenträger abhängig ist.

2. Das Kürzungsverlangen des Bewohners stellt eine geschäftsähnliche Handlung dar, die gegenüber dem Träger vorzunehmen ist.

 

Normenkette

HeimG a.F. § 5 Abs. 11; WBVG §§ 10, 17; SGB XI § 115 Abs. 3; BGB § 536

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 16.06.2010; Aktenzeichen 3 O 434/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.6.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.522,54, davon Hilfsaufrechnung: 10.261,27 EUR

 

Gründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Beklagten günstigere Entscheidung.

I. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 6.1.2011. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:

Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus § 3 Abs. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Heimvertrages für vollstationäre Pflegeeinrichtungen vom 18.1.2007 (im Folgenden HV) ein Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Eigenanteils für den geltend gemachten Zeitraum zusteht. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat diese keinen Anspruch auf Minderung des Eigenanteils wegen mangelhaft erbrachter Pflegeleistungen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die Pflegeleistungen tatsächlich mangelhaft erbracht hat. Denn der Anspruch ist bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen.

1. Allerdings gewäh...

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