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OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.02.2009 - VII-Verg 70/08

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Normenkette

BGB §§ 146, 148, 150 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 7, § 124 Abs. 2, § 128 Abs. 3-4; VOB/A § 28 Nr. 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln (Entscheidung vom 11.11.2008; Aktenzeichen VK VOL 34/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 11. November 2008 (VK VOL 34/2008) aufgehoben und wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Angebote zu Los 1 der Ausschreibung mit der Kennzahl SGB-49218 unter Einschluss des Angebots der Antragstellerin erneut zu werten.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden zu 2/3 von der Antragsgegnerin und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt. Die Antragsgegnerin hat zudem 2/3 der in diesem Verfahren entstandenen Auslagen der Antragstellerin zu tragen. Die Antragstellerin trägt 1/3 der Auslagen der Antragsgegnerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 der Antragsgegnerin und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 8.000 Euro

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin schrieb Gebäudereinigungsarbeiten aus (Ausschreibungskennzahl SGB-49218). Hier geht es um das Los 1. Die Antragstellerin beteiligte sich mit dem preisgünstigsten Angebot an der Ausschreibung, versäumte jedoch, der ihr mit Erklärungsfrist bis zum 16.9.2008 von der Antragsgegnerin angetragenen Bindefristverlängerung rechtzeitig zuzustimmen. Darauf teilte ihr die Antragsgegnerin mit, da das Angebot ungültig geworden sei, könne es nicht bezuschlagt werden. Den auf erfolglose Rüge der Antragstellerin angebrachten Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer als unzulässig abgelehnt. Die Vergabekammer hat die Antragsbefugnis der Antragstellerin verneint (§ 107 Abs. 2 GWB) und hat dies damit begründet, dass das Angebot der Antr...

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