Leitsatz (amtlich)
1.
Die Wohnungsabschlusstür, bei der es sich nicht um einen Teil des Gebäudes handelt, der für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich ist und auch nicht um eine Anlage oder Einrichtung, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient, kann durch Teilungserklärung wirksam dem Sondereigentum des betreffenden Wohnungseigentümers zugeordnet werden.
2.
Ein Mehrheitsbeschluss über die Vornahme und Organisation der modernisierenden Instandsetzung durch Erneuerung der durch die Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesenen Wohnungseingangstüren fällt nicht in die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft und ist daher nichtig.
Normenkette
WEG § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 14 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 03.09.2001; Aktenzeichen 2 T 131/00) |
AG Viersen (Aktenzeichen 8 II 13/00 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.
Sie haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 3.000,00 EUR.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1 sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … und als solche zu je 1/2 Eigentümer der im Aufteilungsplan vom 05. Dezember 1991 zur Teilungserklärung mit Nr. 7 bezeichneten Wohnung im Hause …. Die Beteiligten zu 2 sind die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft; die Beteiligte zu 3 ist die Verwalterin der Anlage.
Die Beteiligten zu 1 beabsichtigten, anstelle der vorhandenen Wohnungseingangstür ihres Sondereigentums eine Eingangstür einzubauen, die hinsichtlich des Schall-, Wärme- und Einbruchschutzes aktuellem technischen Standard entspricht, und die neu einzubauende Tür farblich und optisch den übrigen im Hause … vorhandenen Wohnungseingangstüren anzugleichen. ...