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OLG Düsseldorf Beschluss vom 02.07.2007 - III-1 Ws 203/07

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.03.2007; Aktenzeichen 4 KLs 23/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 2007 (4 KLs 23/06) wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Beschwerdeführerin zur Last.

 

Gründe

Die Anklage wirft dem Angeschuldigten vor, in der Nacht zum 9. November 2004 seine getrennt lebende und kurz darauf geschiedene Ehefrau (Nebenklägerin) in ihrer Wohnung in ......... vergewaltigt und dabei ein gefährliches Werkzeug (Messer) verwendet zu haben. Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil kein hinreichender Tatverdacht bestehe. Die zulässige (§ 400 Abs. 2 Fall 1 StPO) sofortige Beschwerde der Nebenklägerin hat keinen Erfolg.

1.

Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. "Hinreichender Tatverdacht" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum eröffnet, zumal es sich dabei um eine Prognoseentscheidung handelt (BVerfG NJW 2002, 2859, 2860). Die ermittelten Tatsachen müssen es nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den Beweismitteln, die zur Verfügung stehen, verurteilt wird. Entscheidend ist letztlich die - vertretbare - Prognose des Gerichts, dass die Hauptverhandlung wahrscheinlich mit einem Schuldspruch enden wird, wenn das Ermittlungsergebnis nach Aktenlage sich in der Beweisaufnahme als richtig erweist (vgl. BGH NJW 2000, 2672, 2673; Roxin DRiZ 1997, 109, 114; Meyer-Goß...

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