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OLG Düsseldorf Beschluss vom 02.05.2017 - I-23 U 156/16

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Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 11 O 27/16)

 

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Er erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum

31.05.2017

Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die Klägerin beauftragte durch Generalunternehmervertrag vom 12.11.2004 (Anlage JK1) die Fa. A GmbH & Co.KG (nachfolgend: Auftragnehmerin) mit Bauleistungen für die Errichtung einer Kindertagesstätte zu einem Pauschalfestpreis in Höhe von 760.000,00 EUR netto (881.600,00 EUR brutto nach dem damaligen Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 %). In dem von der Klägerin gestellten Generalunternehmervertrag heißt es zu den von der Auftragnehmerin zu stellenden Sicherheiten:

8.3 Sicherheit für Mängelansprüche/Sicherheitseinbehalt

8.3.1 Die Parteien vereinbaren eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme

8.3.2 In Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt zunächst ein Sicherheitseinbehalt (s. 8.2). Der Sicherheitseinbehalt ist auf Verlangen des Auftragnehmers mit der Fälligkeit der Schlusszahlung Zug um Zug gegen Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche i. S. v. § 17 Nr. VOB/B auszuzahlen.

8.3.3 Soweit der Auftragnehmer die Sicherheit durch Bürgschaft erbringt, hat diese dem Muster in Anlage (EFB-Sich 2) zu entsprechen.

8.3.4 Die Sicherheit für Mängelansprüche verbleibt bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Auftraggeber. Nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß 10.2.1 reduziert sich die Sicherheit auf 5 % des Wertes derjenigen Leistung, für die die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

8.3.5 Im Übrigen und ergänzend gelten die Bestimmungen des § 17 VOB/B.

(...)

15.1 Erfüllungsbür...

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