Leitsatz (amtlich)
Nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die vormaligen Lebensgefährten regelmäßig wechselseitig die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen.
Normenkette
ZPO § 91a
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 18.01.2007; Aktenzeichen 3 O 222/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 18.1.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagte nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im vorliegenden Rechtsstreit auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses über eine Wohnung in Langenfeld in Anspruch genommen. Im Prozessvergleich vom 21.12.2006 hat die Beklagte die begehrte Kündigung erklärt. Die Kosten des danach von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits hat das LG mit Beschluss vom 18.1.2007 der Beklagten auferlegt.
Gegen die am 22.1.2007 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der am 5.2.2007 bei Gericht eingegangenen Beschwerdeschrift vom gleichen Tage.
II. Die gem. §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG der Beklagten die Kosten des erledigten Rechtsstreits gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO auferlegt. Denn entsprechend dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigung (Abgabe der Kündigungserklärung durch die Beklagte) hätte der Kläger bei Fortsetzung des Rechtsstreits in der Hauptsache obsiegt mit der Folge, dass der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 ZPO aufzuerlegen gewesen wären.
Die Klage war zur Zeit des erledigenden Ereignisses zulässig u...