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OLG Düsseldorf Beschluss vom 02.05.2006 - II-9 UF 19/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis. keine Berücksichtigung einer privaten Altersvorsorge bei Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Nachweis für die Aktivlegitimation sowie Prozessführungsbefugnis des Klägers muss spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung geführt worden sein.

2. Der gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltspflichtige kann eine private Altersvorsorge jedenfalls dann nicht einkommensreduzierend geltend machen, wenn er nicht einmal zur Zahlung des Regelunterhalts in der Lage ist. Die Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung einer ergänzenden Altersvorsorge ist auf den Kindesunterhalt insoweit nicht anwendbar.

 

Normenkette

ZPO § 51 Abs. 1, § 253 Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskosten hilfe für seine beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung nicht bewilligt werden, da das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Kläger waren in der ersten Instanz und sind auch in der zweiten Instanz aktiv legitimiert.

Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin des von ihr gegen den Beklagten geltend gemachten Unterhaltsanspruches und damit auch aktiv legitimiert. Die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) im Jahr 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten hat, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, da ein gesetzlicher Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe seit dem 1.1.2005, mithin für den streitgegenständlichen Zeitpunkt, nicht mehr stattfindet. Daraus folgt, dass der Beklagte beweisen muss, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung eine Abtretung stattgefunden hat. Diesen Beweis hat der Beklag...

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