Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ein Mehrheitsbeschluss der die in der Teilungserklärung geregelte Kostenverteilung ändert, ist nichtig (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung)
Leitsatz (amtlich)
Die Rechtskraft einer Entscheidung, in deren Rahmen als Vorfrage festgestellt wird, ein bestimmter Beschluss der Wohnungseigentümer sei gültig und für die Beteiligten bindend, steht einem späteren Antrag auf Feststellung, von dem betreffenden Beschluss „könne keine Rechtswirkung ausgehen”, nicht entgegen.
Normenkette
WEG § 45 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290 II 81/99 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 473/00) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung und der Beschluss des Amtsgerichts vom 10. April 2000 werden abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der am 11.12.1980 zu TOP 4 gefasste Beschluss der Wohnungseigentümer „Änderung der Verteilung der gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten” nichtig ist.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 DM.
Gründe
I.
Die o.a. Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Blöcken. Am 11.12.1980 fand eine Versammlung der Wohnungseigentümer statt, in der es unter TOP 4 um eine Änderung der Verteilung der gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten ging. Die Wohnungseigentümer waren sich einig, dass diese Kosten weiterhin nach der in der Gemeinschaftsordnung bestimmten Regelung sowie den ergangenen Beschlüssen der Gemeinschaft verteilt werden müssten.
Eine Änderung sollte aber ab 01.01.1981 dahin erfolgen, dass
- die Gartenpflegekosten nicht mehr getrennt nach Blöcken, sondern einheitlich auf alle Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umzulegen seien
- die Energ...