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OLG Düsseldorf Beschluss vom 02.02.1998 - 3 Wx 345/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Rechtsweg und Rechtsschutzbedürfnis für Streitigkeiten einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft über die vorzeitige Abberufung des Verwalters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für Entscheidungen über eine Streitigkeit um die Abberufung des Verwalters innerhalb einer werdenden (faktischen) Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.

2. Die eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft unter anderem kennzeichnende Besitzerlangung des Erwerbers erfordert lediglich die faktische Besitzeinräumung.

3. Das für die gerichtliche Durchsetzung der Abberufung des Verwalters durch einzelne Wohnungseigentümer erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist anzunehmen, wenn ihr Versuch, einen Mehrheitsbeschluß über die Abberufung herbeizuführen, gescheitert ist, oder, wenn ihnen die vorherige Anrufung der Versammlung nicht zugemutet werden kann, weil in Anbetracht der Mehrheitsverhältnisse in der Wohnungseigentümergemeinschaft das die Abberufung des Verwalters ablehnende Abstimmungsergebnis von vornherein feststeht.

4. Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung des Verwalters kann gegeben sein, wenn er sich weigert, einem Einberufungsverlangen der Wohnungseigentümer nach WEG § 24 Abs 2 (juris: WoEigG) Folge zu leisten oder wenn er gegen Wohnungseigentümer Strafanzeigen erstattet, die jeder Grundlage entbehren.

 

Normenkette

WoEigG § 21 Abs. 4, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 S. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 542007

NJW-RR 1999, 163

NZM 1998, 517

OLGR Düsseldorf 1998, 197

WuM 1998, 381

IPuR 1999, 44

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Zur Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund in faktischer Gemeinschaft ggf. auch durch den einzelnen (faktischen) Eigentümer
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