Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Düsseldorf Beschluss vom 01.04.2022 - 5 W 2/22 (Kart)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Energieversorgungsunternehmen, das in der Grundversorgung verschiedene Tarife anbieten kann, ist dabei nicht auf eine verbrauchsabhängige Differenzierung beschränkt. Auch höhere Beschaffungskosten können ein sachlicher Grund für eine Preisdifferenzierung sein.

2. Die Tarifspaltung zwischen Alt- und Neukunden beruht auf einem sachlichen Grund und stellt daher keine Diskriminierung dar, wenn das als Grund- und Ersatzversorger tätige Energieversorgungsunternehmen damit dem Umstand Rechnung trägt, dass es in einem nicht vorhersehbaren Maße zusätzliche Energie - und das zu höheren Preisen - beschaffen muss, weil es durch die unvorhersehbare Entwicklung auf den Energiemärkten zum Ende des Jahres 2021 und das kurzfristige Ausscheiden einzelner Energielieferanten aus dem Markt zumindest vorübergehend zusätzliche Haushaltskunden in erheblichem Umfang zu beliefern hat.

 

Normenkette

EnWG §§ 36, 38, 102, 106, 108

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 10 O 11/22 [EnW])

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 02.03.2022 (Az. 10 O 11/22 [EnW]) in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.03.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Frage, ob die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat, ihren Kunden, die Energie über die Grund- oder Ersatzversorgung beziehen, je nach dem Zeitpunkt des Versorgungsbeginns unterschiedliche Preise anzubieten.

Der Antragsteller ist die Verbraucherzentrale O. e.V., der sich nach seiner Satzung der Durchsetzung von Verbraucherinteressen widmet. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die in H. ansässige Antragsgegnerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen und Grund- und Ersatzversorger i.S.d. §§ 36, 38 EnWG im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Strom und Gas.

Mit Wirkung ab dem 21.12.2021 unterscheidet die Antragsgegnerin in der Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung zwischen Alt- und Neukunden. Kunden, deren Vertrag vor dem 21.12.2021 begonnen hat (im Folgenden: Altkunden), zahlen ein geringeres Entgelt als Kunden, deren Vertrag am 21.12.2021 oder später (im Folgenden: Neukunden) begonnen hat. Wegen der Einzelheiten der Tarifgestaltung ab dem 21.12.2021 wird auf die Preisblätter der Antragsgegnerin zu Strom und Gas Bezug genommen (Anl. AS 2). Die Tarife der Grund- und Ersatzversorgung sind im Übrigen identisch.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin erfolglos abgemahnt.

Er hat behauptet, er habe erstmals am 28.12.2021 von der unterschiedlichen Preisgestaltung bei Alt- und Neukunden Kenntnis erlangt. Er hat gemeint, die Preisgestaltung mit einer Unterscheidung zwischen Alt- und Neukunden sei rechtswidrig. § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG sei eine verbraucherschützende Norm i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Die Differenzierung von Grundversorgungstarifen nach Alt- und Neukunde verstoße gegen § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG, weil eine Aufspaltung innerhalb der gleichen Verbrauchsgruppe unzulässig sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Regelungszweck und der richtlinienkonformen Auslegung der Norm. Der Verfügungsanspruch folge daneben auch aus §§ 3a, 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG wegen eines Verstoßes gegen die Marktverhaltensregel des § 36 EnWG.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstands, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit Strom- und/oder Gaslieferverträgen in der Grund- und/oder Ersatzversorgung künftig zu unterlassen, Haushaltskunden i.S.d. § 3 Nr. 22 EnWG zu unterschiedlichen Preisen zu beliefern, wenn für die Unterscheidung allein das Datum des Vertragsschlusses wesentlich ist.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, § 36 EnWG sei schon kein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Jedenfalls aber verstoße ihre Preisdifferenzierung nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses dagegen nicht. Die Differenzierung sei erfolgt, weil zahlreiche Kunden aufgrund von Kündigungen oder Insolvenzen dritter Energielieferanten die Grund- oder Ersatzversorgung in Anspruch nähmen. Daher sei der Energiebedarf der Grundversorger sprunghaft angestiegen, sodass die zusätzlich benötigte Energie kurzfristig am Markt und zwar zu erheblich höheren Preisen beschafft werden müsse.

Das zunächst angerufene Landgericht Bochum hat sich mit Beschluss vom 10.02.2022 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag des Antragstellers mit Zustimmung der Antragsgegnerin an das Landgericht Dortmund - Kammer für Handelssachen/Energiekammer - verwiesen. Diese hat den Antrag auf Erlass einer einstwe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Energiewirtschaftsgesetz: Stromvertrag: Neue Fristen bei Mieterwechsel ab 6. Juni
Strom Stromnetz Stromversorgung Windkraft Elektrizität
Bild: AdobeStock

Am 6. Juni tritt eine Änderung im Energiewirtschaftsgesetz in Kraft, mit Fristen für die Anmeldung und Abmeldung von Stromlieferverträgen. Die neuen Regeln für Mieter und Eigentümer – und eine Checkliste für Verwalter.


Haufe Shop: Praxiswissen für Immobilienmakler
Praxiswissen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch führt Sie in das Maklerrecht ein und zeigt, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen Sie als Immobilienmakler benötigen. Zudem informiert es Sie über aktuelle Rechtsprechung und Änderungen zum Bestellerprinzip mit der Provisionsregelung für Immobilienmakler bis hin zu den Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilieninseraten. Rechtssichere und verständliche Erklärungen helfen Ihnen, alle Anforderungen sicher umzusetzen!


OLG Köln 6 W 10/22
OLG Köln 6 W 10/22

  Leitsatz (amtlich) Es stellt keinen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG dar, wenn ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung unterschiedliche Tarife anbietet, bei denen nach dem Zeitpunkt des Bezugsbeginns differenziert ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren