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OLG Dresden Urteil vom 29.06.2016 - 13 U 1665/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtungsanspruch nach §§ 129, 134, 143 InsO

 

Leitsatz (amtlich)

Liegen die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs nach §§ 129, 134, 143 InsO vor, kann der gutgläubige Empfänger der unentgeltlichen Leistung gegen den Anspruch einwenden, er sei durch die Leistung nicht mehr bereichert. Den ihm obliegenden Nachweis der Entreicherung kann er auch dadurch führen, dass sein gesamtes Aktivvermögen soweit abgesunken ist, dass es den Bereicherungsanspruch nicht mehr deckt.

Hinweis: Mit Beschluss vom 19. Juli 2018 hat der BGH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (IX ZR 177/16).

 

Verfahrensgang

LG Zwickau (Aktenzeichen 1 O 571/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Zwickau vom 02.10.2015, Az. 1 O 571/14, die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 23.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über den Nachlass des Herrn H. B. im Wege der insolvenzrechtlichen Anfechtung einen Rückgewähranspruch im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Kapitallebensversicherung an die Beklagte geltend. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D. B. und M. B., Söhne der Beklagten, in vollem Umfang stattgegeb...

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