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OLG Dresden Urteil vom 27.06.2002 - 21 U 864/00

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Normenkette

SächsWG § 109 Abs. 2; GBBerG § 9 Abs. 1; SachenR-DV § 10; BGB § 1004

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 2 O 9789/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Leipzig vom 24.2.2000 (2 O 9789/99) wird zurückgewiesen und der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 6.500 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Rückbau eines über ihr Grundstück verlaufenden, in der DDR-Zeit errichteten Regenüberlaufwerkes (RÜ1) mit einem daran anschließenden Leitungssystem (DN 1000), über das Abwasser in den Mühlgraben abgeleitet worden ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines gewerblich genutzten Grundstücks (Grundbuch von … bestehend aus dem Flurstück …), über das der vorstehend bezeichnete Teil einer zu einem öffentlichen System gehörenden Abwasseranlage verläuft. Der Verlauf ist in der Anlage K1 (Bl. 10 d.A.) gelb markiert eingezeichnet. Diese Leitung (Regenwasserabschlag über RÜ 1 und Leitungen DN 1000) wurde nach den zur Akte gereichten Unterlagen 1978 projektiert und 1983/84 durch den WAB Leipzig errichtet. Die Klägerin hat als Anlagen BK17 zwei Zeichnungen aus 1978 und 1984 (Zeichnungen A, B = Bl. 298, 299 d.A.) vorgelegt, die die Projektierung und die Details der Ausführung des Wasserabschlages über ihr Grundstück zum Mühlgraben darstellen.

Nach dem 3.10.1990 wurde die Anlage zunächst vom Wasserverband D.-O. betrieben. 1992/93 wurde ein neuer Hauptsammler im oberen Bereich der B.-Straße sowie eine Ableitung über eine DN 1200 Leitung bi...

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