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OLG Dresden Urteil vom 26.01.2006 - 13 U 1924/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine mehraktige Verfügung ist auch dann eine Verfügung i.S.d. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO (und kein sonstiger Rechtserwerb i.S.d. § 91 Abs. 1 InsO), wenn eine Mitwirkung des Schuldners für die Vollendung des Rechtserwerbs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erforderlich ist (obiter dictum).

2. Eine Verfügung des Schuldners i.S.d. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO liegt vor, wenn bei einer Vorausabtretung die Vollendung des Rechtserwerbs nur noch vom Entstehen der Forderung abhängt und der Schuldner selbst - beispielsweise durch die Annahme eines Angebots - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an der Entstehung mitwirkt.

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 23.09.2005; Aktenzeichen 1 O 4711/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Chemnitz vom 23.9.2005 - 1 O 4711/03, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.576,97 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 26.722,56 EUR für die Zeit vom 5.5.2003 bis 29.7.2004 sowie aus 19.576,97 EUR seit dem 30.7.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung des Gläubigers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision gegen das Urteil wird für die Beklagte in dem aus nachstehenden Gründen unter D. ...

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