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OLG Dresden Urteil vom 25.09.2007 - 2 U 318/07

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Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen 4 O 2043/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.11.2008; Aktenzeichen II ZR 236/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Leipzig vom 25.1.2007 - 4 O 2043/03 - in Ziff. 1. bis 3. des Tenors abgeändert, im Kostenpunkt - soweit nicht die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Beklagten zu 2) betreffend - aufgehoben und insgesamt im Prozessrechtsverhältnis der Parteien zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267.744,22 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4.4.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche gegen Herrn L. G. i.H.v. 267.744,22 EUR, soweit diese auf der Kreditgewährung vom 3.4.1998 und 22.6.1998 beruhen mit der Maßgabe, dass die Klägerin ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung an dem Ersatzanspruch gegen Herrn L. G. i.H.v. 939.117,87 EUR zusteht.

b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den künftigen Schaden aus der Gewährung des Kontokorrentkredites Nr. ... an Herrn L. G. über 2 Mio. DM gemäß Darlehensvertrag vom 3.4.1998 und Erweiterung des Kontokorrentkredites Nr. ... über 2 Mio. DM um 300.000 DM auf 2.300.000 DM gemäß Darlehensvertrag vom 22.6.1998 zu ersetzen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 66.441,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.1.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche der Klägerin gegen den L. R. e.V. i.H.v. 66.441,87 EUR mit der Maßgabe, dass der Klägerin ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung an diesem Ersatzanspruch und den hierfür gestellten Sicherheiten i.H.v. 240.598,34 EUR zusteht.

3. Im Übrigen ...

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