Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 23.01.2012; Aktenzeichen 42 HK O 216/11) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Dresden vom 23.1.2012 - 42 HK O 216/11, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Beklagten zu 2) und 3) zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet, insbesondere unter www ..., Durchlauferhitzer, die mit Drei-Phasen-Wechselstrom betrieben werden müssen, zum Kauf anzubieten, ohne
a) über den Hinweis auf die Leistung, die Spannung und/oder den Strom hinaus anzugeben, dass es für den Betrieb des Durchlauferhitzers eines Drei-Phasen-Wechselstromanschlusses bedarf;
und/oder
b) darauf hinzuweisen, dass vor der Installation eines Durchlauferhitzers eine Zustimmung des jeweiligen Netzbetreibers eingeholt werden muss;
und/oder
c) darüber zu informieren, dass Durchlauferhitzer nur durch den jeweiligen Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen installiert werden dürfen;
2. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 219,35 E nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.7.2011 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 15.000 EUR
Gründe
I. Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, betreibt einen Internet-Online-Shop für Sanitärtechnik. Dort bietet sie starkstromabhängige Durchlauferhitzer an. E...