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OLG Dresden Urteil vom 24.04.2003 - 4 U 193/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 27.12.2002; Aktenzeichen 7 O 3019/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.12.2002 – Az.: 7 0 3019/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, die angeblichen Freistellungs- oder Ausgleichsansprüche für den Schadensfall vom 21.07.2001 (Schaden-Nr. 7155-39-Jost-220701) aus der Haftpflichtpolice HP 4532740.0-317-4305 gegen die … Versicherungs AG, …, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden …, an die Klägerin abzutreten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

VI. Streitwert des Berufungsverfahrens: 8 994,68 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Verursacher eines bei ihr versicherten Brandschadens in Regress.

Zwischen der Klägerin und den Eltern der Beklagten zu 1. bestand ein Gebäudeversicherungsvertrag betreffend deren Zweifamilienhaus, das sie selbst im Erdgeschoss und die Beklagte zu 1. als Mieterin zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Beklagten zu 2., im Obergeschoss bewohnten. Dort kam es am 22.07.2001 dadurch zu einem Brand, dass auf dem Gasherd in einem Topf Babyflaschen aus Plastik in Wasser ausgekocht wurden. Die Beklagte zu 1. stellte zwischen 22.00 und 22.30 Uhr den Herd an, bat den Beklagten zu 2., ihn nach zehn Minuten wieder auszuschalten, und ging zu Be...

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