Leitsatz (amtlich)
1. Haben Lebensgefährten einen Vertrag, der der Finanzierung eines Immobilienerwerbs durch einen der beiden Partner dient, gemeinsam als "(Mit-)Darlehensnehmer" unterzeichnet, hat im Streit zwischen der Bank, die den Alleinerwerb kannte, und dem anderen Lebensgefährten über den wahren Charakter der übernommenen Verpflichtung jede Seite die ihr günstigen auslegungsrelevanten Umstände zu beweisen. Die über das Darlehen formularmäßig aufgenommene Vertragsurkunde führt zu keiner für die Bank günstigeren Beweislastverteilung.
2. Die seit dem 1.1.1998 eröffnete Möglichkeit der Erlangung von Restschuldbefreiung und der seit dem Jahre 2002 verstärkte Schuldnerschutz in der Zwangsvollstrek-kung geben keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften/Schuldbeitritten einkommens- und vermögensloser bzw. -schwacher Ehegatten und Lebensgefährten zu ändern, namentlich die Grenze für eine krasse finanzielle Überforderung neu festzulegen.
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 24.06.2005; Aktenzeichen 14 O 1504/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des LG Dresden vom 24.6.2005 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 5./11.2.2002, Darlehenskonto Nr.: 7233968, nichtig ist und der Beklagten hieraus keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin aus einem von ihr und ihrem Lebensgefähr...