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OLG Dresden Urteil vom 16.02.2021 - 4 U 1909/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Auch in der Kaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für die Beseitigung von Vorschäden, sofern diese nicht eindeutig von den geltend gemachten Unfallschäden abgegrenzt werden können.

2. Optisch unauffällige Vorschäden (hier Lackkratzer) rechtfertigen des Schluss vom Schadensbild auf eine Kenntnis des Versicherungsnehmers und die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auch dann nicht, wen ihre Beseitigung mit erheblichen Kosten verbunden ist.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 1393/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25.08.2020 - 3 O 1393/19 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.060,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 und weiter vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.07.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 7.073,14 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.

A. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem bestehenden Vollkasko-Versicherungsvertrag zum 12.12.2017 nach dem Tarif "Top" für den Pkw ... ein Anspruch auf Zahlung von 5.060,91 EUR zu.

1. Ein Unfall nach Ziffer A.2.3.2 der AKB der Beklagten lag am 17.12.2018 vor. Hiernach muss ein unmittelbar von auß...

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