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OLG Dresden Urteil vom 15.09.2010 - 7 U 466/10

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Leitsatz (amtlich)

Die Kürzung der Versicherungsleistung um 100 % kann berechtigt sein, wenn der Versicherungsnehmer einer Kfz-Vollkaskoversicherung das versicherte Kraftfahrzeug grob fahrlässig im Zustand der durch Alkoholgenuss herbeigeführten absoluten Fahruntüchtigkeit beschädigt hat.

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 26.02.2010; Aktenzeichen 4 O 1277/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.06.2011; Aktenzeichen IV ZR 225/10)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Chemnitz vom 26.2.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.422,43 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Fahrzeugvollversicherung geltend.

Mit Beginn zum 29.5.2008 hat der Kläger bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für seinen Pkw abgeschlossen. Dieser Pkw war am 13.7.2008 gegen 07:15 Uhr in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Wagen war in einer leichten Linkskurve nach links von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Laternenpfahl geprallt.

Eine beim Kläger um 08:40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille.

Der Kläger wandte für die Reparatur des Fahrzeugs 6.722,43 EUR auf. Der Versicherungsvertrag sieht eine Selbstbeteiligung von 300 EUR vor.

Der Kläger behauptet, er könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern und zweifelt an, dass er der Fahrer gewesen sei.

Wegen des in erster Instanz gehaltenen weiteren Vortrags der...

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