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OLG Dresden Urteil vom 12.12.2002 - U XV 1763/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilkündigung eines Landpachtvertrages

 

Normenkette

BGB §§ 581, 595a

 

Verfahrensgang

AG Bautzen (Urteil vom 08.08.2002; Aktenzeichen 2 XV 100/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen IX ZR 9/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG Bautzen – Landwirtschaftsgericht – vom 8.8.2002, Aktenzeichen: 2 XV 100/02, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Beklagten vom 17.9.2001 nicht zu einer vorzeitigen, teilweisen Beendigung des Pachtvertrages vom 23.5.1991 i.d.F. der Vereinbarungen vom 14.2.1998 über das Flurstück 43 und einen 4 ha großen Teil des Flurstücks 127 (gem. der Anlage 1 zur Kündigungserklärung vom 17.9.2001) geführt hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge haben die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 1.030,57 Euro (2.015,62 DM) festgesetzt, § 16 Abs. 2 GKG.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. der §§ 1 Nr. 1a, 48 Abs. 1 S. 1 LwVG i.V.m. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 5, Nr. 8 EGZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Bautzen vom 8.8.2002 hat teilweise Erfolg. Auf Antrag der Klägerin war festzustellen, dass der Pachtvertrag vom 22.5.1991 nicht teilweise durch die Kündigung des Beklagten vom 17.9.2001 beendet worden ist.

1. Nach überwiegender Auffassung in Rspr. (RGZ 150, 321, [322/23]; BGH, Urt. v. 28.4.1972 – VIII ZR 116/70, MDR 1972 861; OLG Celle, Urt. v. 16.4.1964 – 7 U 117/62, MDR 1964, 924; a.A.: RGZ 114, 243 ff. [246] und Lit. (Lange/Wulff/Lüdtke/Handjery, Landpachtrecht, 3. Aufl., 1989, § 594e BGB Rz. 15, 23, 31, 301, 302, 304; § 595a BGB Rz. 15, S. 353; Staudinger/Sonne...

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