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OLG Dresden Urteil vom 11.12.2006 - U 1426/06 Kart

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Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 30.06.2006; Aktenzeichen 10 O 3613/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen KZR 2/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Dresden vom 30.6.2006 - 10 O 3613/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstrek-kenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Sicherheit kann durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditversicherers oder Kreditinstituts erbracht werden.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 30.000 EUR.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Kläger sind Sondervertragskunden der Beklagten, die Letztverbraucher in Teilen des ostsächsischen Raumes mit Gas versorgt. Den Gaslieferungen liegen jeweils Bezugsverträge (Anl. K 1) zugrunde, die von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vorformuliert sind und u.a. folgende Regelungen enthalten:

... § 2

Gaspreise

1. Der Gaspreis setzt sich zusammen aus:

Grundpreis/Monat

Arbeitspreis/kWh Ho

Netto 15,34 EUR

3,58 Cent

16 % USt 2,45 EUR

0,57 Cent

Brutto 17,79 EUR

4,15 Cent

Diese Preisstellung setzt voraus, dass das Erdgas mit der für Heizkessel/Umlaufwasserheizer normalen Benutzungsstruktur abgenommen wird. Sie gilt nicht für die Verwendung des Erdgases als Zusatzenergie für den unterbrechbaren Betrieb anderer Wärmeerzeugungsanlagen.

2. Die GASO (Hinweis des Senats: Rechtsvorgängerin der Beklagten) ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorl...

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