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OLG Dresden Urteil vom 08.03.2006 - 11 U 59/04

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Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen 3 O 10774/97)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.02.2007; Aktenzeichen V ZR 200/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Leipzig vom 13.11.2003 - 3 O 10774/97, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 15.102.582,30 EUR.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil wird Bezug genommen.

Das LG hat mit Urteil vom 13.11.2003 der Klage hinsichtlich eines Betrages von 163.683,39 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 11.12.2003 zugestellt worden ist, hat er mit am 9.1.2004 beim OLG eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 30.1.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet.

In der Berufungsbegründung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht insbesondere weiterhin geltend, im Urteil des LG Leipzig im Grundverfahren, gegen das Berufung und Revision erfolglos geblieben seien, sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beklagte nicht nur zum Ersatz des Vertrauensschadens, sondern zum Ersatz des Erfüllungsinteresses, also insbesondere des entgangenen Gewinns, verpflichtet sei. An diese Entscheidung sei das Gericht im Betragsverfahren gebunden. Die Höhe des entgangenen Gewinns sei vom gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn M.., zutreffend festgestellt worden. Hinsichtl...

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