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OLG Dresden Urteil vom 06.12.2022 - 4 U 1215/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Erfordernis einer gesonderten Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist nur dann gewahrt, wenn die Belehrung in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen erfolgt und so gefasst ist, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Versicherungsnehmer schlechterdings nicht übersehen kann.

2. Fragt der Versicherer nach "Krankheiten oder Beschwerden" muss ein bloßes Lampenfieber unterhalt der Schwelle zur krankhaften Prüfungsangst nicht angegeben werden, auch wenn es Anlass dafür war, einen Arzt aufzusuchen.

3. Kann der Versicherungsnehmer zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen, einen in der Vergangenheit erfolgten Arztkontakt vergessen zu haben, kann ihm auch dann keine Verletzung der Anzeigepflicht vorgeworfen werden, wenn er es fahrlässig unterlassen hat, sein Erinnerungsvermögen durch Einsicht in vorhandene Unterlagen oder Rückfragen bei Dritten angespannt zu haben.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 1518/20)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9.6.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 120.921,60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer am 25.6.2013 policierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Nummer LV ... in Anspruch. Am 18.6.2013 beantragte sie bei der Beklagten den Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeit-Zusa...

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