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OLG Dresden Urteil vom 06.02.1997 - 7 U 2159/96

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Verfahrensgang

LG Leipzig (Entscheidung vom 05.09.1996; Aktenzeichen 2 O 3455/96)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.10.1998; Aktenzeichen VIII ZR 100/97)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Häkle des Schmerzensgeldes, dass der Kläger aufgrund der bei einem durch den Beklagten Nr. 1 verursachten Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen beanspruchen kann. Neben weiterem Schmerzensgeld begehrt der Kläger in der Berufungsinstanz die Feststellung, dass ihm die Beklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 9.2.1993 verpflichtet sind.

Der Kläger wurde am 9.2.1993 bei einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße xxx in E. verletzt. Der Beklagte Nr. 1.) führte an jenem Tag den Pkw Renault mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, für den eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagten Nr. 2.) bestand. Er hatte den Kläger in seinem Fahrzeug mitgenommen; dieser saß auf der rechten Seite der hinteren Sitzbank In einer Linkskurve versuchte der Beklagte Nr. 1.) einen Lkw zu überholen; dabei verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und stieß zunächst mit seinem Fahrzeug gegen den Heckteil des Pkw. Dabei wurde die rechte hintere Seite des Pkw Renault beschädigt und der Kläger am Kopf verletzt. Der Pkw Renault geriet dann nach links, kollidierte dort mit der Leitplanke, geriet dann wieder nach rechts und stieß abermals mit dem Lkw zusammen. Im weiteren Unfallverlauf wurde der Kläger aus dem Fahrzeug geschleudert. Der Beklagte Nr. 1.) setzte seine Fahrt fort, ohne anzuhalten und ohne sich in irgend einer Weise um den Kläger zu kümmern.

Der Kläger erlitt aufgrund des Unfalls zahlreiche Frakturen und Schnittverletzungen im Gesicht. Weiterhin erlitt er ein offenes Schädel-Hirn-Trauma IT. Grades, eine Impression, (Eindellung) beider Stirn- und Kieferh...

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