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OLG Dresden Urteil vom 04.07.2007 - 8 U 279/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Überlässt der Verbraucherdarlehensnehmer den gekauften Pkw - im Rahmen eines der finanzierenden Bank nicht bekannten "Anlagemodells" - von Anfang an dem zum Zwecke der Weitervermietung anmietenden Vermittler des Kauf- und des Darlehensvertrages, ohne Kenntnis von dem in den Darlehensbedingungen enthaltenen Vermietungsverbot zu haben, ist vor Ausspruch einer auf diese Vertragsverletzung gestützten fristlosen Kündigung der Bank eine vorherige Abmahnung regelmäßig nicht gem. § 314 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich.

2. Verwertet die Bank nach unwirksamer fristloser Kündigung des Darlehensvertrages und dadurch erzwungener Herausgabe das finanzierte Fahrzeug, stehen ihr gegen den Darlehensnehmer lediglich vertragliche Ansprüche für die Zeit bis zur unberechtigten "Wegnahme" zu. Die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 Satz 5 BGB und die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen treten nicht ein.

 

Normenkette

BGB § 314 Abs. 2, § 323 Abs. 2 Nr. 3, § 503 Abs. 2 S. 5

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 11.01.2007; Aktenzeichen 4 O 2537/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Leipzig vom 11.1.2007 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die durch die Nebenintervention in beiden Rechtszügen verursachten Kosten trägt die Nebenintervenientin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.573,41 EUR.

 

Gründe

I. Die in Leipzig wohnhafte Beklagte finanzierte über die Klägerin mit auf den 14.12.2005 datiertem Darlehensvertrag den Kauf eines erstmals am 30.11.2005 zugelassenen Pkw Opel Astra Caravan zum Preis von 21.000 EUR von der.. GmbH, der Streithelferin der Klägerin. Das Fahrzeug überließ sie von Anfang an ...

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