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OLG Dresden Beschluss vom 22.11.1999 - 2 Ws 315/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Teilakteneinsicht

 

Leitsatz (amtlich)

Gewährung von Teilakteneinnahme (A-Bogen und Vollzugsplan); Verhältnis § 185 StVollzG zu § 17 Abs. 3 SächsDSG.

 

Normenkette

StVollzG §§ 109, 185; SächsDSG § 17 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Bautzen (Beschluss vom 16.04.1999; Aktenzeichen 2 StVK 501/98)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.01.2002; Aktenzeichen 2 BvR 1/00)

 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 16. April 1999 aufgehoben.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird – in beiden Instanzen – auf 5.000,00 DM festgesetzt, § 48 a, 13 Abs. 2 GKG.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist als Rechtsanwältin vom derzeit in der Justizvollzugsanstalt … inhaftierten Strafgefangenen … mit Strafprozessvollmacht u.a. zur Vertetung in sämtlichen Strafvollzugsangelegenheit bevollmächtigt.

Mit Schreiben vom 30. Juni 1998 bat sie die Beschwerdeführerin um Teilakteneinsicht durch Übersendung der Kopie eines aktuellen „A-Bogens” sowie des Vollzugsplanes betreffend den Strafgefangenen …. Mit Schreiben vom 8. Juli 1998 teilte die Beschwerdeführerin daraufhin mit, ein allgemeines, selbständiges Recht auf Erteilung von Ablichtungen aus den Gefangenenpersonalakten bestünde nicht. Dem Interesse an einzelnen Aktenvorgängen werde daher durch nachfolgende Information Rechnung getragen:

„Herr … ist aufgrund des Urteils des LG … vom 06.05.1994 (1 VRs 101 Js 2657/92) wegen Landfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden und befindet sich seit dem 23.05.98 in Strafha...

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