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OLG Dresden Beschluss vom 16.02.1999 - 7 W 1571/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbscheinserteilung. Erbscheinsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach allgemeiner Ansicht in Literatur und Rechtsprechung ist es zulässig, testamentarische Zuwendungen mit der Bedingung zu versehen, wer gegen den letzten Willen vorgehe, solle nichts oder nur den Pflichtteil erhalten.

2. Zweck derartiger Klauseln ist es, die Verwirklichung des letzten Willens zu sichern und Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu verhindern (MüKo a.a.O.). Es handelt sich im Zweifel um eine auflösende Bedingung für den Fall der Zuwiderhandlung.

3. Bei Verwirkungsklauseln, die einen Angriff auf die Verfügung betreffen, ist dabei durch Auslegung zu ermitteln, welches Verhalten des Bedachten zur Bedingung erhoben ist und die Verwirkungsfolge auslösen soll.

 

Normenkette

BGB §§ 2074, 2078

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Beschluss vom 28.09.1998; Aktenzeichen 1 T 1991/98)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 28.09.1998, Az: 1 T 1991/98, aufgehoben.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grimma, Az: VI 801/95, wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) tragen die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 4).

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 200.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens darum, ob eine testamentarische Verwirkungsklausel eingreift.

Am 20.12.1995 verstarb A … S … R … (im Folgenden: Erblasser). Der Beteiligte zu 4) ist das außereheliche Kind des Erblassers, geb. am 21.06.1990.

Die Vaterschaft wurde nach dem Tode des Erblassers durch Beschluss des Amtsgerichts Grimma, Vormundschaftsgericht, vom 29.07.1996, Az: X 1/96, rechtskräftig am 26.08.1996 festgestel...

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Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.

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