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OLG Dresden Beschluss vom 15.08.2018 - 1 W 694/18

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Leitsatz (amtlich)

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Entschädigungsverfahren nach § 10 StrEG ist in einfach gelagerten Fällen nicht erforderlich. Soweit die Höhe des Entschädigungsanspruchs festgestellt ist, folgt aus § 13 Abs. 2 StrEG kein Aufrechnungsverbot.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 5 O 2734/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 03.01.2018, Az.: 5 O 2734/17, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von 908,25 EUR gegen den Freistaat Sachsen wegen Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 03.01.2018 unter Ziffer I. Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.01.2018 mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Gegen diese am 08.01.2018 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 08.02.2018, die am gleichen Tage beim Landgericht Dresden eingegangen ist. Er macht insbesondere geltend, dass der Antragsgegner hinsichtlich der bereits von der Landesjustizkasse zuerkannten Teilsumme kein Zurückbehaltungsrecht habe. Ein Zurückbehaltungsrecht sei ausgeschlossen, wenn die Aufrechnung ausgeschlossen sei und eine Ausübung des Zurückbehaltungsrechts einen der Aufrechnung gleichkommenden Erfolg haben würde. Ein Zurückbehaltungsrecht sei vom Antragsgegner auch nicht geltend gemacht worden. Selbst wenn der Antragsgegner eine entsprechende Erklärung in einem Schriftsatz geltend gemacht hätte, wäre die Erklärung nicht wirksam. Die Aufrechnungserklärung des Antragsgegners könne nicht in eine Erklärung des Zurückbehaltungsrechts umgedeutet werden. Zumin...

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